Bauleitplanung

Die Thomsen Projektentwicklung ist Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn es um die zuverlässige Umsetzung einer Bauleitplanung geht. Wir begleiten unsere Kunden dabei in beiden Kernphasen der Bauleitplanung: Erstens, in der Aufstellung eines Flächennutzungsplans im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung. Zweitens, bei der Entwicklung von Bebauungsplänen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Wir stellen dabei sicher, dass gemäß §1 des Baugesetzbuches (für mehr Informationen: hier klicken) stets öffentliche und private Belange berücksichtigt werden, die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind und eine menschenwürdige Umwelt gewährleistet wird. Binden Sie uns in Ihre Projekte mit ein und schaffen Sie die Grundvoraussetzungen für Erstklassigkeit in Bezug auf Organisation, Planung und bauvorbereitende Maßnahmen für Ihr Grundstück oder zukünftigen Wohnraum.

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WIE LÄUFT EINE BAULEITPLANUNG AB?

Die gesamte Bauleitplanung ist im ersten Teil des ersten Abschnitts des BauGB geregelt. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach den Vorschriften des Baugesetzbuch vorzubereiten und zu leiten.

Die Bauleitplanung dient gem. § 1 Abs. 5 BauGB verschiedenen Zielen: Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung sowie einer sozialgerechten Bodennutzung, Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Entwicklung und Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Förderung des Klimaschutzes sowie Erhaltung der städtebaulichen Gestalt und baukultureller Orts- und Landschaftsbilder.

Die Umsetzung der Bauleitplanung erfolgt durch das Aufstellen des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans. Für diese Aufstellungen der Bauleitpläne sind die Gemeinden verantwortlich. Dies geschieht in Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungskompetenz. Während der zuerst entwickelte Flächennutzungsplan (F-Plan) als sog. vorbereitender Bauleitplan nur sie selbst und andere Behörden verbindlich verpflichtet, wird der von ihnen als Satzung erlassene Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) für jedermann verbindlich und vollzugsfähig. Die im B-Plan verbindlich gewordenen Festsetzungen geben dann Auskunft über die zugelassene bauliche Nutzung einer überbaubaren Grundstücksfläche. Auf Grundlage solcher Bebauungspläne erfolgt dann die spätere Erteilung von Baugenehmigungen durch die Bauaufsichtsbehörde.

LEISTUNGEN DER THOMSEN GRUPPE IN DER BAULEITPLANUNG

Ob gebaut werden darf, stellt eine essentielle Frage des Bauplanungsrechts dar. Dies wird nicht nur durch die allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuch (BauGB) oder der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt, sondern viel mehr noch durch die konkrete Bauleitplanung der Gemeinde. Sie legt mit ihren Festsetzungen in den Bauleitplänen fest, welche bauliche Nutzung auf den Grundstücken zulässig ist. Diese Frage entscheidet wesentlich über den Wert einzelner Grundstücke sowie auch über die Entwicklungsmöglichkeit in einem Gemeindegebiet. Umso bedeutsamer ist die Wahrnehmung der Beteiligungsmöglichkeiten und Mitwirkungsrechte während des Verfahrensablaufs der Bauleitpläne.

Die Bauleitplanung stellt ein Instrument der Gemeinde dar, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Diese sind nur insoweit aufzustellen, wie sie tatsächlich auch erforderlich sind. Dieses sog. Planmäßigkeitsgebot räumt der Gemeinde ein städtebauliches Ermessen ein, um zu entscheiden, inwieweit eine Planung durch Bauleitpläne für die Stadt sinnvoll ist. Wird die Gemeinde für einen Bauleitplan tätig, gilt zunächst eine Untersuchung, ob ein Flächennutzungsplan vorliegt. Diese vorbereitende Bauleitplanung enthält damit lediglich die Planung der Bodennutzung sowie unbebauter Flächen in ihren Grundzügen. Erst auf Grundlage des F-Plans wird der Bebauungsplan entwickelt. Dabei durchläuft letztere ein anspruchsvolles Verfahren bis zu ihrem endgültigen Erlass.

Zunächst erfolgt ein Aufstellungsbeschluss, der die Festsetzungen der baulichen Nutzung endgültig regelt. § 1 Abs. 6 BauGB nennt hierbei eine Reihe von Berücksichtigungen, die bei dieser Aufstellung beachtet werden sollen: von den allgemeinen Erfordernissen an die Wohnbevölkerung, über die sozialen und kulturellen Bedürfnisse, die öffentlichen Belange des Umweltschutzes, der Wirtschaft sowie der Baukultur bis hin zur Erhaltung von Ortsteilen. Hierauf wird der Beschluss öffentlich bekannt gemacht, sodass das Einsehen den öffentlichen Trägern, privaten Investoren, Bürgern, wie auch sonstigen Träger (in Bezug auf Umweltschutz etc.) möglich gemacht wird. Diese frühzeitige Beteiligung ist wichtig, da in dieser Phase alle betroffenen Parteien und Planungsträger ihre Stellungnahmen zum Aufstellungsbeschluss abgeben können. Auch können diese zu Änderungen des Bebauungsplanentwurfs führen, da die Gemeinde während des gesamten Verfahrens zur Abwägung der öffentlichen bzw. privaten Belange durch das Gesetz verpflichtet wird (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Dem Aufstellungsbeschluss folgt ein Beschluss zur Auslegung in ortsüblicher Bekanntmachung. Auch damit wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gesichert. Diese öffentliche Auslegung enthält alle Entwürfe der Bauleitpläne und erfolgt mindestens für die Dauer von einem Monat. Ist dieses Verfahren der Unterrichtung der Öffentlichkeit wie das Einholen von Stellungnahmen sowie Anregungen durchlaufen, folgt der Feststellungsbeschluss der Gemeinde mit einem eindeutigen Ergebnis. Gem. § 10 II BauGB muss der B-Plan nochmals von einer höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden; danach tritt er sodann in Kraft.